Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Formulierung gilt für die männlichen und weiblichen Vereinsmitglieder.
Der Unihockey Verein "Bülach Floorball" ist Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins ist Bülach.
Der Verein:
Der Verein gehört folgenden Verbänden an:
Weitere Organisationen sind möglich, sofern diese den SUHV nicht konkurrieren.
Die Prinzipien der Ethik-Charta (siehe Anhang) bilden die Grundlage für alle Aktivitäten des Vereins.
Der Verein kann jederzeit neue Mitglieder aufnehmen. Beitrittsgesuche sind
schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Beitrittsgesuche von Jugendlichen, welche das 18. Altersjahr noch nicht
vollendet haben, müssen von deren gesetzlichen Vertretern mitunterzeichnet
sein.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Der Austritt ist, sofern sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind, jederzeit möglich. Das Austrittsgesuch ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Bei Transfer gelten die Bestimmungen des SUHV.
Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, Reglemente, Beschlüsse oder Weisungen verstossen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sanktionieren oder vom Verein ausschliessen. Das betreffende Mitglied ist schriftlich vorzuwarnen. Bei Ausschluss oder bei anderen Sanktionen ist es schriftlich und mit Angaben der Gründe in Kenntnis zu setzen. Es hat die Möglichkeit, mittels Antrag an die Vereinsversammlung gegen diesen Entscheid zu rekurrieren.
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer regelmässig und aktiv den Unihockeysport im Verein ausübt.
Die Freimitgliedschaft kann natürlichen Personen, die sich regelmässig und in wesentlicher Form für den Verein engagieren, auf Entscheid des Vorstandes verliehen werden. Aktivmitgliedern kann die Freimitgliedschaft nicht verliehen werden. Die Freimitgliedschaft endet auf Entscheid des Vorstandes.
Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern oder auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung verliehen werden.
Passivmitglied kann werden, wer den Verein finanziell unterstützt,
jedoch nicht aktiv am sportlichen Vereinsleben teilnimmt.
Die Passivmitgliedschaft erlischt, wenn der zu entrichtende Beitrag 60
Tage nach Rechnungsstellung nicht bezahlt wurde.
Passivmitglieder haben weder ein Stimm- noch ein aktives Wahlrecht.
Die Organe des Vereins sind:
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet
in allen Belangen, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
übertragen sind.
Alle stimmberechtigten Aktivmitglieder sind zum Besuch der Vereinsversammlung
verpflichtet.
Absenzen sind schriftlich beim Vorstand zu entschuldigen. Gesetzliche Vertreter
von unter 16jährigen sind erwünscht. (siehe Art. 33)
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie muss
spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres abgehalten werden.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung kann verlangt werden durch:
Der Vereinsversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:
Anträge der stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Änderungs- und Ordnungsanträge sind jederzeit möglich.
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe
der Traktanden. Sie hat mindestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung
zu erfolgen.
Für dringende Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann der
Vorstand eine kürzere Frist ansetzen oder eine Urabstimmung durchführen.
Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen
erst an einer folgenden Vereinsversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder
ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder
Wahl verlangt.
Sofern in den vorliegenden Statuten nichts anderes bestimmt ist, entscheidet
bei Wahlen und Abstimmungen die Mehrheit der Stimmenden.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzchef und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
Es besteht die Möglichkeit, vorstandsintern Beisitzer zu ernennen.
Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Vorstand wird jährlich neu gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Kann der Vorstand an einer Vereinsversammlung nicht vollständig ergänzt
werden, erhält er die Kompetenz, die Vakanzen für den Rest des
laufenden Vereinsjahres zu füllen.
Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er hat das Recht und die
Pflicht, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm einräumen,
die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er leitet die Vereinsgeschäfte
nach den Grundsätzen der mittel- und langfristigen Planung und vertritt
den Verein nach aussen.
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder
verpflichtet.
Für Wertschriftenanlagen zeichnen der Präsident und der Finanzchef
zu Zweien.
Für den üblichen Zahlungsverkehr mit der Bank oder Postfinance
ist der Finanzchef alleine zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz nicht budgetierte, aber vereinsnotwendige Ausgaben von bis zu 10 % des budgetierten Gesamtaufwandes beschliessen.
Die Revisionsstelle ist eine unabhängige finanzielle Kontrollinstanz
und nur der Vereinsversammlung verpflichtet. Sie besteht aus zwei Revisoren
und einem Ersatzrevisor.
Die Revisionsstelle kontrolliert Jahresrechnung und Budgets und gewährleistet
damit die Korrektheit der Rechnungsführung des Vereins.
Sie erstattet zu Handen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht
und beantragt Abnahme oder Ablehnung der Jahresrechnung und spricht sich
über die Déchargeerteilung an den Vorstand aus.
Sie darf jederzeit Akten- und Rechnungseinsicht verlangen.
Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie müssen
nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Sie werden jährlich von der
Vereinsversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle hat folgende Befugnisse:
Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. Mai bis 30. April des folgenden Jahres.
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:
Der Verein ist berechtigt, ein Vermögen aus den überschüssen
zu bilden.
Gewinne und Zuwendungen, die dem Verein zufliessen, dürfen nicht
unter die Mitglieder verteilt werden. Sie werden in der Jahresrechnung
ausgewiesen.
Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit
seinem Vermögen. (Art. 29)
Ein Rückgriff auf die Mitglieder, den SUHV, den KZUV oder Unterverbände
ist ausgeschlossen.
Alle Aktiv- und Passivmitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils an der Vereinsversammlung
auf Vorschlag des Finanzchefs für das kommende Vereinsjahr festgelegt und
im Finanzreglement festgehalten.
Vorstandsmitglieder und Trainer, die selber noch Aktivmitglieder sind, sind
nicht beitragspflichtig.
Ehren- und Freimitglieder sind nicht beitragspflichtig.
Die Gebühren für die Spielerlizenzen des SUHV sind in den Mitgliedsbeiträgen nicht inbegriffen und müssen von den lizenzierten Spielern zusätzlich entrichtet werden. Die Spielerlizenz wird erst nach Bezahlung des entsprechenden Betrages ausgehändigt.
Wenn ein Spieler seinen Pflichten gemäss Finanzreglement nicht nachkommt, ist der Vorstand nach zweitmaliger Verwarnung berechtigt, ihn vom Spielbetrieb auszuschliessen.
Aktiv-, Frei-, und Ehrenmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm-
und wahlberechtigt.
Jugendliche, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, besitzen
weder das Stimm- noch das aktive und passive Wahlrecht. Dieses kann von
deren gesetzlichen Vertretern (Eltern) wahrgenommen werden.
Aktiv- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, am Spiel- und Trainingsbetrieb
teilzunehmen.
Ein Anspruch auf eine Teamwahl sowie einen Einsatz in einem vom Team bestrittenen
Wettkampf besteht nicht.
Alle Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder dürfen Heimspiele des Vereins gratis besuchen.
Alle Mitglieder, Gönner und Sponsoren werden regelmässig über das Vereinsgeschehen informiert.
Alle Aktivmitglieder, mit Ausnahme der Junioren D und jüngeren Mitgliedern, sind zur Mithilfe bei Vereinsarbeiten und zur übernahme eines Vereinsamtes verpflichtet.
Jedes Aktivmitglied ist grundsätzlich verpflichtet, ein Passivmitglied für das laufende Vereinsjahr zu stellen. Dessen Name und Adresse sind innerhalb von 60 Tagen, vom Eintrittsdatum des Aktivmitgliedes an gerechnet, schriftlich dem Clubverantwortlichen zu melden. Der bezahlte Betrag des gestellten Passivmitglieds wird dem Mitgliederbeitrag des Aktivmitglieds abgezogen oder für die nächste Rechnung gutgeschrieben. Bis und mit Junioren D gilt die Verpflichtung pro Familie, d.h. der Abzug des Betrags eines Passivmitglieds erfolgt für alle aktiven Kinder dieser oder einer jüngeren Kategorie.
Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten und Reglemente, Beschlüsse
und Weisungen des Vereins und der ihm übergestellten Organisationen
verpflichtet. Sie haben alles zu unterlassen, was den Interessen und dem
Ansehen des Vereins schaden kann.
Das Finanzreglement kann für Pflichtverletzung Vereinsstrafen vorsehen.
Gönner oder Sponsoren können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen. Sie werden durch den Vorstand betreut.
Jedes Mitglied ist für seine Versicherung selbst verantwortlich. Der Verein lehnt jede Verantwortung und Haftung bei Krankheit, Unfall oder Delikten während Vereinsanlässen (Training, Turniere, Versammlungen) ab.
Der Verein hat eine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese deckt Schäden, die während des Spielbetriebes Drittpersonen zugefügt werden.
Der Verein kann für Bussen, die ihm aufgrund groben Verschuldens
eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen.
Jedes Mitglied haftet für das vom Verein überlassene Material.
Der Verein unterhält ein Archiv. Alle Jahresberichte, Jahresrechnungen und Protokolle der Vereinsversammlungen werden archiviert.
Eine Teil- oder Totaländerung der Statuten, eine Fusion oder die Auflösung des Vereins kann nur an einer Vereinsversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmenden beschlossen werden.
Die Vereinsversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschliesst, entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens.
Diese Statuten treten sofort nach Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des Vereins. Im Übrigen gelten die Regeln des ZGB, Art. 60 bis 79.